Widerspruch gegen Übermittlung meiner Daten durch die Meldebehörde
Gemäß Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. Nr, S. 525), darf die Meldebehörde Daten über in Bad Langensalza gemeldete Einwohner übermitteln an:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige. (Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. (§29 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG))
- Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 32 Abs. 1 ThürMeldeG)
- Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (§ 32 Abs. 2 ThürMeldeG)
- Melderegisterauskünfte über das Internet (§ Abs. 3 Satz 3 ThürMeldeG)
- Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken (§ 32 Abs. 3. ThürMeldeG)
Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 ThürMeldeG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diesen Gesellschaften zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 sind „Altersjubiliare […] Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen“, „Ehejubilare sind Einwohner, die die Goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen“.
Es besteht nach § Abs. 4 ThürMeldeG für alle Einwohner ein Widerspruchsrecht gegen Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zweck der Wahlwerbung und Ehrung von Jubilaren an die unter Punkt 2,3 und 5 genannten Institution.
Gemäß § 31 Abs.3. Satz 1 ThürMeldeG können die Meldebehörden einfache Melderegisterauskünfte mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilen. Der Testbetrieb hierfür ist in Vorbereitung.
Dieser Auskunftserteilung kann nach § 31 Abs. 3 Satz widersprochen werden.
Die Widersprüche sind ohne Angaben von Gründen schriftlich bei dem
Einwohnermeldeamt
Stadtverwaltung Bad Langensalza
Marktstraße 1
99947 Bad Langensalza
einzulegen.
Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Einwohnermeldeamt darum, dass nachstehende Formular (selbstverständlich auch Kopien davon) zu verwenden.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Formular "Widerspruch gegen die Übermittlung meiner Daten durch die Meldebehörde"

